AGB der N&H Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Stand: November 2022 –
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung der N&H Technology GmbH, Gießerallee 21, 47877 Willich, Deutschland (im Weiteren wir oder Verkäufer) zu Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder zu der öffentlichen Hand gehören, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
2. Auskünfte, Beratung und Eigenschaften der Ware
Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte in Werbung, Katalogen und auf der Webseite sowie die enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sind freibleibend und unverbindlich.
3. Probeexemplare, Modelle und Muster
Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen oder Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Modellen sowie Mustern nicht berechtigt, es sei denn, dies ist für die Vertragsabwicklung zwingend erforderlich.
4. Vertragsschluss; Lieferumfang; Abnahme
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Kaufvertrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
4.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Telefax und E-Mail eingehalten.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
4.5 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
5. Lieferung; Lieferzeit; Lieferverzug
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch uns oder falls keine ausdrückliche Bestätigung erfolgt mit der Vereinbarung der Änderungen.
5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Netto-Preises der Gegenstände der Lieferungen, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt. Bei Vorliegen von Nichtverfügbarkeit sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Der Kunde hat mit Ablauf der Nachfrist unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ob er das Rücktrittsrecht ausübt. Unterlässt er dies, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers, des Luft- oder Seehafens oder der Niederlassung auf den Kunden über.
7.3 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Mängelrüge; Gewährleistung; Pflichtverletzung
8.1 § 377 HGB gilt auch für den Fall, in dem der Käufer Unternehmer aber nicht Kaufmann ist.
8.2 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
9. Preise; Zahlungsbedingungen; Unsicherheitseinrede
9.1 Ohne gesonderte Vereinbarungen verstehen sich alle Preise in EURO ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Werk (Lager, Luft- oder Seehafen oder Niederlassung) zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
9.2 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt..
9.3 Im Falle einer schwerwiegenden ausgewöhnlichen Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen.
9.4 Ohne gesonderte Vereinbarungen sind unsere Rechnungen ohne Abzug unverzüglich zahlbar, unabhängig vom Eingang der Ware. Wir sind jedoch auch berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.
9.5. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung 10 Tage nach der Zahlungsfälligkeit in Zahlungsverzug.
9.6 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstandenen Schäden zu ersetzen.
9.7 Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so werden für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
9.8 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, und sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als
Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
In Hinblick auf alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund haftet der Verkäufer nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern der Verkäufer keine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat und eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht vorliegt. Bei einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Verkäufer der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt worden sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. anderen Umsetzungen der Richtlinie 85/374/EWG oder aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. Im vorgenannten Umfang ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Verkäufers ebenfalls begrenzt.
12. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Zugang der Ware beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Verkäufers, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. anderen Umsetzungen der Richtlinie 85/374/EWG sind von der Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen.
13. Gerichtsstand; anwendbares Recht
13.1 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder dessen Gültigkeit stehen, sind die für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat und ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die vorgenannte ausschließliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, wenn der Kunde Unternehmer ist und seinen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Union außerhalb Deutschlands oder in Island, Norwegen, der Schweiz oder Lichtenstein hat.
13.2 Ist der Kunde Unternehmer mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, so werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Düsseldorf. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
13.3 Auf diese AGB und die darauf basierenden Kaufverträge ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) anzuwenden.
14. Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; Zahlungseinstellung
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
– Stand: November 2022 –